Kunsturherbergesetz ( KunstUrhG )
§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung
gilt im Zweifel als erteilt, wenn der/ die Abgebildete dafür,
dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach
dem Tode der/ die Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren
der Einwilligung der Angehörigen der/ die Abgebildeten. Angehörige
im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und
die Kinder der/ die Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern der/ die Abgebildeten.
§ 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern
die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse
der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung
und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt
wird.
Quelle: Kunsturhebergesetz
(KunstUrhG)
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